Allgemeine Geschäftsbedingungen der Syntico GmbH

Stand: Mai 2026

I. ALLGEMEINER TEIL / GRUNDSÄTZLICHES FÜR ALLE VERTRÄGE

§ 1 Anwendungsbereich, Geltung und Änderungsvorbehalt

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) regeln die rechtlichen Beziehungen zwischen der Syntico GmbH (nachfolgend „Syntico“ oder „Auftragnehmer“) und ihren Kunden (nachfolgend „Kunde“ oder „Auftraggeber“).

(2) Syntico schließt Verträge ausschließlich mit Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ab (B2B-Bereich). Unter Unternehmer ist jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft zu verstehen, die beim Abschluss des Vertrages in Ausübung einer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Mit Annahme eines Angebots sichert der Kunde seine Unternehmereigenschaft zu.

(3) Diese AGB gelten in ihrer jeweils aktuellen, mit Datumsangabe versehenen Fassung für alle geschäftlichen Handlungen und Beziehungen. Ein dynamischer Verweis auf nicht näher spezifizierte Online-Fassungen entfaltet für Altverträge keine Wirkung.

(4) Abweichende, ergänzende oder entgegenstehende Bedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn Syntico in Kenntnis dieser Bedingungen Leistungen vorbehaltlos erbringt, es sei denn, Syntico hat ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt.

(5) Soweit im Besonderen Teil dieser AGB abweichende Regelungen für spezifische Leistungen getroffen werden, gehen diese den Bestimmungen des Allgemeinen Teils vor.

§ 2 Vertragsschluss, Vertragsinhalt und Dritterfüllung

(1) Das Offerieren von Leistungen auf der Webseite von Syntico stellt kein verbindliches Angebot auf Abschluss eines Vertrages dar. Ein rechtsverbindlicher Vertrag kommt erst durch die Übersendung einer Auftragsbestätigung durch Syntico oder durch die vorbehaltlose Annahme des individualisierten Angebots durch den Kunden zustande. Syntico ist an ihr Angebot für die Dauer des im Angebot angegebenen Annahmezeitraumes gebunden; fehlt ein solcher, erlischt die Bindung nach 2 Wochen.

(2) Soweit für die Erstellung einer Softwarelösung (App, Modul, Plugin, Erweiterung u. ä.) keine exakte Definition durch den Kunden in Form eines Pflichtenheftes getroffen wird, liegt die konkrete Realisierung und Umsetzung im billigen Ermessen (§ 315 BGB) der Syntico GmbH.

(3) Syntico ist berechtigt, sich zur Erfüllung der vertraglichen Pflichten fachkundiger Dritter (Subunternehmer) zu bedienen.

(4) An allen von Syntico erstellten Angeboten, Konzepten, Kostenvoranschlägen und Designs behält sich Syntico das vollumfängliche Eigentums- und Urheberrecht vor. Eine Weitergabe an Dritte vor Vertragsschluss ist untersagt.

§ 3 Vergütung, Vorauszahlung und SEPA-Firmenlastschrift

(1) Die Vergütung richtet sich nach dem zugrundeliegenden Angebot. Die Preise verstehen sich in Euro zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

(2) Laufzeitverträge (z. B. Wartung, Betreuung, Hosting) werden stets monatlich im Voraus in Rechnung gestellt. Anfallende Spesen und Reisekosten werden, sofern nicht im Festpreis inkludiert, separat abgerechnet.

(3) Rechnungsbeträge für Laufzeit- und Betreuungsverträge ab einem Betrag von 500,00 EUR (netto) sind vom Kunden zwingend im Wege der SEPA-Firmenlastschrift (SEPA Business-to-Business Direct Debit Scheme) zu begleichen. Der Kunde ist verpflichtet, Syntico hierfür ein entsprechendes SEPA-Firmenlastschrift-Mandat zu erteilen und dieses bei seinem Kreditinstitut zu registrieren. Bei der SEPA-Firmenlastschrift besteht kein Anspruch auf Erstattung des belasteten Betrages.

(4) Die Frist für die Vorabankündigung (Pre-Notification) der SEPA-Lastschrift wird auf 2 Werktage vor Kontobelastung verkürzt.

(5) Kann eine Lastschrift mangels Deckung oder aus anderen vom Kunden zu vertretenden Gründen nicht eingelöst werden, hat der Kunde die anfallenden Bankgebühren sowie eine Bearbeitungspauschale von 10,00 EUR zu erstatten.

(6) Bei Zahlungsverzug des Kunden ist Syntico berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verlangen sowie ein Zurückbehaltungsrecht für sämtliche noch ausstehenden Leistungen (inklusive temporärer Sperrung von Servern/Webseiten) auszuüben.

§ 4 Leistungszeit, Mitwirkungspflichten und Abnahme

(1) Leistungs- und Fertigstellungszeiträume sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als solche schriftlich vereinbart wurden. Werden Umsetzungszeiträume vereinbart, gelten diese als Schätzung und sind bei Bedarf um bis zu 4 Wochen zu verlängern.

(2) Der Kunde ist verpflichtet, Syntico alle zur Vertragsdurchführung erforderlichen Unterlagen (Texte, Bilder, Grafiken, Zugangsdaten) rechtzeitig und in geeigneter Qualität zur Verfügung zu stellen. Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht nach, verlängern sich etwaige Fristen angemessen. Für etwaige Planungs-, Konzeptionierungs-, Wartungs- und Programmierarbeiten sind entsprechende administrative Zugänge vom Kunden rechtzeitig einzuräumen.

(3) Höhere Gewalt sowie unvorhersehbare Ereignisse, die Syntico nicht zu vertreten hat, entbinden Syntico für die Dauer der Störung von der Leistungspflicht.

(4) Nach Fertigstellung werkvertraglicher Leistungen ist der Kunde zur Abnahme verpflichtet. Die Abnahme gilt als stillschweigend erfolgt, wenn der Kunde nicht innerhalb von 7 Tagen nach Aufforderung zur Abnahme wesentliche Mängel rügt oder die Leistung produktiv in Betrieb nimmt.

§ 5 Gewährleistung, Haftung und Cyber Resilience

(1) Mängelansprüche setzen voraus, dass der Kunde seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§ 377 HGB) nachgekommen ist. Sichtbare Mängel sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 7 Tagen ab Ablieferung, in Textform anzuzeigen. Gewährleistungsansprüche verjähren innerhalb eines Jahres nach Abnahme oder Bereitstellung.

(2) Syntico haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

(3) Bei leichter Fahrlässigkeit haftet Syntico nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten). Die Haftung ist in diesem Fall auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Die Haftung für mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn und Datenverlust ist bei leichter Fahrlässigkeit vollumfänglich ausgeschlossen.

(4) Cyber Resilience & Updates: Soweit Syntico digitale Produkte (Software, Webseiten, Applikationen) bereitstellt, obliegt es dem Kunden im Rahmen seiner zwingenden Mitwirkungspflicht, von Syntico zur Verfügung gestellte Sicherheitsupdates (Patches) unverzüglich zu installieren oder Syntico die Installation zu ermöglichen (insbesondere zur Gewährleistung der NIS-2 und CRA-Konformität). Syntico haftet nicht für Sicherheitsvorfälle, Datenverluste oder Betriebsunterbrechungen, die auf das Unterlassen solcher Updates durch den Kunden zurückzuführen sind.

§ 6 Rechteeinräumung, Referenzierung und Gerichtsstand

(1) Soweit sich aus dem Angebot nichts anderes ergibt, räumt Syntico dem Kunden an den erstellten Arbeitsergebnissen ein einfaches, nicht ausschließliches Nutzungsrecht ein. Die Übertragung der Nutzungsrechte erfolgt aufschiebend bedingt durch die vollständige Zahlung der vereinbarten Vergütung (Eigentums- und Rechtevorbehalt).

(2) Syntico ist berechtigt, unentgeltlich auf die für den Kunden erbrachten Leistungen hinzuweisen und diese als Referenzen aufzuführen. Der Kunde ist verpflichtet, Syntico im Impressum der erstellten Homepage als ausführende Auftragnehmerin aufzuführen.

(3) Auf die Geschäftsbeziehung findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist der Sitz der Syntico GmbH (Dresden).


II. BESONDERER TEIL: WEBDESIGN, GRAFIK & ENTWICKLUNG

§ 7 Website-Konzeption, Text- und Content-Integration

(1) Der Tätigkeitsbereich der Website-Konzeption sowie des Projektmanagements ist als Dienstleistung zu qualifizieren und als Vertragsbestandteil explizit zu vereinbaren. Syntico unterbreitet dem Kunden Vorschläge bezüglich der Inhaltsarchitektur.

(2) Die Texterstellung nebst entsprechender Zuarbeit ist Aufgabe des Kunden, es sei denn, Syntico wird hiermit gesondert beauftragt. Die Integration gelieferter Texte ist Aufgabe von Syntico.

(3) Soweit SEO-Tätigkeiten (Suchmaschinenoptimierung) vereinbart werden, wird klargestellt, dass Syntico keinen konkreten Erfolg (insbesondere kein spezifisches Ranking in Suchmaschinen) schuldet. Es handelt sich um reine Dienstleistungen.

(4) Bezüglich vom Kunden gelieferter Inhalte (Texte, Bilder, Videos) übernimmt der Kunde die vollumfängliche Haftung. Er sichert zu, dass an diesen Inhalten uneingeschränkte Urheber- und Nutzungsrechte bestehen und stellt Syntico von Ansprüchen Dritter vollständig frei.

§ 8 Erstellung Screen-Design, Web-Entwicklung und Barrierefreiheit (BFSG)

(1) Syntico stellt dem Kunden in der Regel drei Entwürfe (Screendesigns) für die Startseite zur Auswahl. Nach Auswahl des finalen Designs sind weitergehende Korrekturschleifen nicht geschuldet und bedürfen einer individuellen preislichen Vereinbarung.

(2) Sowohl bei der statischen Programmierung als auch bei der Integration eines Content-Management-Systems (CMS) hat der Kunde notwendige Server-Anforderungen eigenständig zu erfüllen.

(3) Barrierefreiheit: Die Erstellung einer nach dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) oder der DIN EN 301 549 (WCAG) barrierefreien Website schuldet Syntico ausdrücklich nur dann, wenn dies vertraglich explizit als separate Leistung beauftragt wurde. Eine generelle Zusicherung der rechtlichen Barrierefreiheit bei Standard-Webdesign-Leistungen erfolgt nicht. Das rechtliche Risiko der Non-Compliance gegenüber Marktüberwachungsbehörden oder Mitbewerbern trägt der Kunde.

(4) Soweit nicht anders vereinbart, werden bei Webdesign-Projekten 25 % der Vergütung bei Designentscheidung, 25 % bei Vorkonfiguration und 50 % bei Abschluss der Arbeiten fällig.

§ 9 Grafikdesign, Videodesign und CGI

(1) Syntico bietet Leistungen aus den Bereichen Grafikdesign (3D-Rendering-Grafiken, MockUps), Videodesign (Schneiden, Optimieren von Bewegt-Bildaufnahmen) sowie Computer Generated Imagery (CGI, Animationen, Special Effects) an.

(2) Die Einzelheiten und der spezifische Leistungsumfang ergeben sich ausschließlich aus dem jeweiligen Angebot und sind individuell abzustimmen.


III. BESONDERER TEIL: MIETWEBSEITEN & HOSTING

§ 10 Geltungsbereich, Laufzeit und Beendigung von Mietwebseiten

(1) Gegenstand dieses Teils ist die Bereitstellung einer Webpräsenz, Speicherplatz und E-Mail-Postfächern zur Miete durch Syntico. Dem Kunden wird ein personalisiertes Design ohne administrativen Root-Zugriff überlassen.

(2) Soweit nicht abweichend vereinbart, beträgt die Mindestvertragslaufzeit 24 Monate. Der Vertrag verlängert sich automatisch um jeweils weitere 12 Monate, wenn er nicht von einer Partei mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende der jeweiligen Laufzeit gekündigt wird.

(3) Datenherausgabe (Data Act): Nach Beendigung des Vertrages ist Syntico gemäß den Prinzipien des fairen Datenzugangs verpflichtet, dem Kunden auf Anfrage dessen selbst generierte Inhalte in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format zur Verfügung zu stellen. CMS-Systeme, proprietäre Softwarearchitekturen und der Quellcode der Mietwebseite sind hiervon ausdrücklich ausgenommen und verbleiben bei Syntico.

(4) Bei Domainregistrierungen und der Verschaffung von SSL-Zertifikaten wird Syntico lediglich als Vermittler zwischen dem Kunden und der jeweiligen Vergabestelle tätig. Syntico übernimmt keine Gewähr für die Zuteilung oder die Freiheit von Rechten Dritter.

(5) Der Kunde verpflichtet sich, die überlassene Webseite und den Speicherplatz nicht zur Verbreitung rechtswidriger, jugendgefährdender oder urheberrechtsverletzender Inhalte zu verwenden und ist für das Vorhalten eines rechtssicheren Impressums alleinig verantwortlich.


IV. BESONDERER TEIL: WARTUNG, BETREUUNG UND SERVICE LEVEL AGREEMENTS (SLA)

§ 11 Vertragsgegenstand und Laufzeit von Wartungs- und Betreuungsverträgen

(1) Verträge über die laufende Betreuung, Wartung und Pflege von Software, Systemen, Webseiten oder Plattformen (z. B. CRM-Systeme) haben, soweit im Angebot nicht abweichend definiert, eine anfängliche Mindestvertragslaufzeit von 12 Monaten.

(2) Nach Ablauf der Vertragslaufzeit verlängert sich der Vertrag automatisch um jeweils weitere 12 Monate, sofern er nicht mit einer Frist von 3 Monaten zum Laufzeitende gekündigt wird.

§ 12 Leistungsumfang und Abgrenzung: Wartungsvertrag vs. Betreuungsvertrag

(1) Basis-Wartungsvertrag: Ist vertraglich lediglich eine Basis-Wartung vereinbart, umfasst dies ausschließlich die routinemäßige Durchführung von Updates (z.B. CMS-Core, Themes, Plugins) sowie die Behebung von Systemfehlern oder Code-Konflikten, die unmittelbar durch die Einspielung dieser Updates verursacht werden. Etwaige Fehler auf dem Server, die in direktem Zusammenhang mit durchgeführten Updates stehen, sind ebenfalls hiervon erfasst.

(2) Ausschluss aus der Basis-Wartung: Allgemeine Betreuungs- und Supportleistungen, inhaltliche Pflegearbeiten (Remote Hands), funktionale Erweiterungen, individuelle Designanpassungen oder die Neukonfiguration von Modulen sind ausdrücklich nicht Bestandteil eines Basis-Wartungsvertrags. Insbesondere stellt der Umstand, dass ein Plugin durch ein Update neue Funktionen erhält, alte Einstellungen verwirft oder Konfigurationen (wie z.B. bei Cookie-Bannern oder statischen Textübersetzungen) anpasst, keine durch den Wartungsvertrag gedeckte Funktionsstörung dar, sofern die Software als solche funktionstüchtig bleibt.

(3) Betreuungsvertrag (z.B. „Wartungsvertrag PLUS“): Weitergehende Support-, Pflege- und Anpassungsarbeiten werden ausschließlich im Rahmen eines vollumfänglichen Betreuungsvertrages erbracht. Dieser beinhaltet in der Regel fest definierte Reaktionszeiten (SLAs) sowie ein vertraglich vereinbartes Arbeitskontingent pro Monat für die allgemeine Pflege.

(4) Haftungsausschluss bei Eigenvornahme: Greift der Kunde eigenständig in die vertragsgegenständlichen Systeme ein (beispielsweise durch die eigenmächtige Durchführung von Updates oder Code-Änderungen) oder beauftragt er Dritte hiermit, so haftet Syntico nicht für hieraus resultierende Systemfehler. Solche fremdverursachten Funktionsstörungen sind weder durch den Basis-Wartungsvertrag noch durch einen Betreuungsvertrag gedeckt, wodurch auch die Verpflichtung zur kostenfreien Mängelbeseitigung im Rahmen der SLAs entfällt. Die Behebung derartiger Fehler bedarf einer gesonderten, kostenpflichtigen Beauftragung.

§ 13 SLA, Reaktionszeiten, Prioritäten und Service Credits

(1) Sofern nicht abweichend definiert, gelten die regulären Geschäftszeiten von Syntico (Montag bis Freitag, 09:00 Uhr bis 17:00 Uhr, ausgenommen gesetzliche Feiertage am Geschäftssitz in Dresden) als Servicezeit.

(2) Störungsmeldungen werden durch Syntico nach billigem Ermessen eingestuft in: Priorität 1 (Kritisch/Betriebsverhindernd), Priorität 2 (Hoch/Betriebsbehindernd), Priorität 3 (Mittel/Gering) oder Priorität 4 (Niedrig).

(3) Im SLA vereinbarte Reaktionszeiten definieren ausschließlich den Zeitraum zwischen dem ordnungsgemäßen Eingang einer reproduzierbaren Störungsmeldung und dem Beginn der Problembearbeitung. Der Ablauf ruht außerhalb der Servicezeiten.

(4) Etwaig genannte Wiederherstellungszeiten (Resolution Times) dienen lediglich als unverbindliche Zielvorgaben (Best Effort).

(5) Es gelten die im jeweiligen Angebot hinterlegten Reaktionszeiten entsprechend der gewählten Leistungsstufe. Ist keine abweichende Vereinbarung getroffen, gelten folgende Standard-Reaktionszeiten (Basis-Stufe): Kritisch (P1) < 4 Stunden; Hoch (P2) < 8 Stunden (Next Business Day); Mittel/Niedrig (P3/P4) 3 bis 5 Werktage.

(6) Verfehlt Syntico eine garantierte Reaktionszeit schuldhaft, wird ein Service Credit in Höhe von 5 % der für den Monat fälligen Wartungsgrundvergütung pro angefangener Stunde Überschreitung (maximal 20 % pro Monat) gewährt. Damit sind sämtliche vertraglichen Schadensersatzansprüche wegen Verzögerung abschließend abgegolten, es sei denn, Syntico handelte vorsätzlich oder grob fahrlässig.

§ 14 Kontingent-Verwaltung, Zeit-Dispo und Stundenübertragung

(1) Sind in einem Betreuungsvertrag feste monatliche Stundenkontingente inkludiert, gelten für die Nutzung, die Übertragung (Carry-over) und den Vorgriff (Zeit-Dispo) folgende Regeln, die durch die im Vertrag gewählte Leistungsstufe determiniert werden:

(2) Übertragung (Carry-over): Nicht in Anspruch genommene Stunden können nach Maßgabe der gebuchten Leistungsstufe in den Folgemonat übertragen werden. Für Verträge der höchsten Stufe (Premium) ist eine Übertragung für bis zu 3 Monate (d.h. Ansammlung von maximal 24 Stunden) zulässig. Für Verträge der mittleren Stufe (Erweitert) kann maximal eine (1) Arbeitsstunde in den Folgemonat übertragen werden. Für Basisverträge findet keine Übertragung von Stunden statt.

(3) Vorgriff (Zeit-Dispo): Bei entsprechendem operativen Bedarf des Kunden kann Syntico dem Kunden gestatten, Stunden aus dem künftigen vertraglichen Kontingent als „Zeit-Dispo“ vorab zu verbrauchen. Dieser Vorgriff ist auf maximal die kumulierten Kontingente der nächsten drei vertraglichen Monate limitiert. Dementsprechend reduziert sich das zur Verfügung stehende Stundenkontingent in den belasteten Folgemonaten auf bis zu 0 Stunden, bevor das reguläre Kontingent im darauffolgenden Zeitraum wieder anwächst. Ausgenommen von dieser Vorgriffsregelung sind zwingende Arbeiten zur Behebung betriebsverhindernder oder -behindernder Fehler der Prioritätsstufen P1 und P2.

(4) Übernutzung: Werden über das aktuelle Kontingent und den maximalen Zeit-Dispo hinaus weitere Arbeitsstunden benötigt, so kann der Kunde jederzeit ein Vertrags-Upgrade durchführen (wodurch eine neue Vertragslaufzeit beginnt) oder zusätzliche Arbeitsstunden zum aktuellen Vollpreis von 179,00 €/Stunde (netto) hinzubuchen.

(5) Verfall: Sämtliche angesammelten und nicht verbrauchten Stunden aus Kontingenten und Übertragungen verfallen am Ende der Vertragslaufzeit ersatzlos. Es erfolgt keine monetäre Auszahlung. Verlängert sich der Vertrag jedoch regulär um die in § 11 Abs. 2 genannte Frist, bleibt die Möglichkeit der Stundenübertragung entsprechend den Vorgaben aus Absatz 2 für die neue Laufzeit erhalten.

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